Projektierung & Bau Thematische Umsetzung Vernetzter Langsamverkehr

Behindertengleichstellungsgesetz – ein neues Gesetz als Motivation

Am 1.1.2004 trat das «Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen», kurz Behindertengleichstellungsgesetz oder BehiG genannt, in Kraft. Die Gesamtprojektleitung Glattalbahn verlangte in Kenntnis der neuen Gesetzgebung eine hundertprozentige Umsetzung und formulierte dies in einer entsprechenden Weisung. Der Glattalbahn kam so als Grossprojekt eine Pionierrolle zu.

Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs handelte die VBG kundenorientiert und versteht das BehiG als Chance. Als Erstellerin der Glattalbahn musste sie die Massnahmen kontinuierlich auf ihre Machbarkeit und das wirtschaftlich Vertretbare überprüfen. Dies insbesondere deshalb, weil Teile der neu gebauten Anlage nach Abschluss der Bauarbeiten ins Eigentum Dritter übergegangen sind, zum Beispiel in jenes der Standortgemeinden oder des Amts für Verkehr des Kantons Zürich. Entsprechend galt es, zusätzlich auch deren Vorgaben, Richtlinien und Normalien zu berücksichtigen und sie in die Projektierung einzubeziehen.

Vernetzter Langsamverkehr

(Bild Rainer Klostermann). Bemusterung des Prototyps der Standardhaltestelle mit Vertretern von Behindertenorganisation

Zur systematischen Berücksichtigung und Umsetzung des BehiG mit allen Betroffenen und Verantwortlichen wurde ein spezielles Dialoggefäss VLV (Vernetzter Langsamverkehr) geschaffen und wurden regelmässige Audits und Begehungen durchgeführt. An diesen bearbeiteten Vertreter der Tiefbauämter, der Kantonspolizei, von Pro Velo Zürich und Fussgänger Schweiz zusammen mit den Vertretern der Behindertenverbände spezifische Fragen und überprüften die umgesetzten Lösungen.

Behindertengerechtes Bauen mit Vorteilen für alle

Im Zusammenhang mit Bauvorhaben fühlen sich Behinderte oft in eine Minderheitenrolle gedrängt. Gerade beim Bau der Glattalbahn zeigte sich aber offensichtlich, dass hindernisfreie Zugänge zum öffentlichen Verkehr auch Vorteile für viele weitere Personengruppen haben: für Betagte, kurzzeitig bzw. unfallbedingt gehbehinderte Personen sowie für Personen beim Mitführen von Kinderwagen und Gepäck. Sie alle profitieren vom hindernisfreien Zutritt und von ausgewogenen visuellen und akustischen Orientierungshilfen, wie sie sich bei der Berücksichtigung des BehiG ergeben.