Betrieb & Erhaltung Bauen neben der Glattalbahn

Die Welt steht nicht still

Unmittelbar neben der Glattalbahn entstehen viele neue Bauten. Zum Schutz der Betriebssicherheit von bestehenden Eisenbahnanlagen besteht im Eisenbahngesetz der Artikel 18m. Gemäss diesem Artikel muss die Erstellung und Änderung von Nachbarbauten und -anlagen, die nach kantonalem Recht bewilligt werden, durch das Eisenbahnunternehmen bewilligt werden.

Bauen neben der Glattalbahn

(Bild VBG). Baustelle eines Neubaus unmittelbar neben dem Trassee der Glattalbahn

Die VBG steht somit weiterhin in engem Kontakt zu den kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden. Seit Inbetriebnahme der ersten Etappe der Glattalbahn wurden über 60 Nachbarbauten und -anlagen durch die VBG beurteilt und bewilligt, meist verbunden mit Auflagen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit der Glattalbahn.