Das Plangenehmigungsverfahren

Im März 2002 reichte die VBG beim Bundesamt für Verkehr (BAV) das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung (Baubewilligung) gemäss Eisenbahngesetz ein. Nach erfolgter Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit leitete das BAV das Dossier an den Kanton Zürich zur Vernehmlassung weiter. Die öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuchs in den Standortstädten und -gemeinden bildete Teil des Verfahrens.

Am 27. Januar 2004 hat das BAV der VBG die Plangenehmigung für den Bau der Glattalbahn erteilt. Die Bewilligung bezog sich auf das gesamte Netz zwischen den Anschlusspunkten an das Tramnetz der Stadt Zürich in Oerlikon und Stettbach sowie dem Endpunkt Flughafen Fracht.

Die Plangenehmigungsverfügung des BAV für die Glattalbahn besteht aus einem Dokument von 159 Seiten. Zudem wurde auf 255 weitere Dokumente und Pläne verwiesen, welche nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens zusätzlich mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden. In der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass es sich bei der Glattalbahn «um eine Eisenbahnanlage von hoher Komplexität handelt». Das Projekt erfülle im Wesentlichen alle massgebenden technischen und rechtlichen Bestimmungen. Ebenso berücksichtige es die rechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Raumplanung, Umwelt und Sicherheit. Mit der Plangenehmigung waren sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Im Detail enthielt die Plangenehmigung rund 1000 Auflagen. Die Auflagen gaben insbesondere auch die Stellungnahmen der ins Genehmigungsverfahren einbezogenen Stellen beim Bund, beim Kanton sowie bei den Standortgemeinden wieder. Eine grosse Zahl der Auflagen bezog sich auf Aspekte des Umwelt- und Gewässerschutzes. Weitere Auflagen enthielten die in den Vergleichen mit den Einsprechern getroffenen Zugeständnisse und Zusicherungen.

Nach der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs im Mai 2002 waren 138 Projekteinsprachen resp. Entschädigungsforderungen beim BAV eingegangen. Zu 8 Einsprachen hat das BAV in der Plangenehmigung materiell entschieden. Die übrigen Einsprachen wurden mittels Verhandlungen zwischen VBG und Einsprechern gelöst (85), der weiteren finanziellen Verhandlung der VBG resp. Schätzungskommission zugewiesen (21), dem kantonalen Recht zugewiesen (17) oder zurückgezogen (7).